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Die breite Palette an Realisierungsmöglichkeiten des Contracting führt zu sehr unterschiedlichen vertraglichen Regelungen und Leistungsbeziehungen. Daraus sind auch unterschiedliche steuerliche Folgen abzuleiten. Die Beantwortung steuerlicher Fragen hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfolgen. Jedes Contracting-Geschäft muss daher für sich beurteilt werden. Ertragssteuerrechtlich stellt sich die Frage, ob die übergebenen Wirtschaftsgüter beim Kunden oder beim Contractor zu aktivieren bzw. bei wem sie als laufender Aufwand darzustellen sind. Die umsatzsteuerliche Einordnung folgt im Wesentlichen der ertragssteuerlichen Zuordnung, ob es sich beim jeweiligen Contracting-Vertrag um einen Übertragungsakt ins wirtschaftliche Eigentum (= Aktivierungspflicht) oder um eine leasingähnliche Gestaltung handelt. Die Klarheit darüber, ob, wann, wieviel und von wem Steuer zu entrichten ist, kann für den wirtschaftlichen Erfolg des Projektes entscheidend sein. Der Contracting-Vertrag muss daher neben seinen technischen Formulierungen auch steuerlich optimiert werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Zurechnung der Investitionen dort erfolgt, wo sie erwünscht ist. Wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage an Ihre Rechts- oder Steuerberatung. |
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