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Einstufige Verfahren Grundsätzlich ist jeder zur Anbotslegung zugelassen, die Eignung wird erst nach der Angebotseröffnung geprüft. Der Leistungsgegenstand ist unveränderbar, kann also im Zuge von Verhandlungen nicht noch konkretisiert werden. In der Regel sind einstufige Verfahren weniger zeit- und kostenintensiv als zweistufige Verfahren, allerdings auch nur für weniger komplexe Ausschreibungen geeignet. Zweistufige Verfahren Hier sind nur jene Unternehmen zur Anbotslegung (2. Stufe) zugelassen, die fristgerecht einen Teilnahmeantrag abgegeben haben, deren Leistungsfähigkeit (Erfüllen der Mindestkriterien) festgestellt wurde und die zur Abgabe eines Anbotes bzw. zu Verhandlungen eingeladen wurden (1. Stufe). |
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