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Zulässig sind nach dem BVerG auch funktionale Ausschreibungen. Die ausgeschriebene Leistung muss nicht im Detail beschrieben sein, aber es muss klar erkennbar sein, welche Ziele, Funktionen und Aufgaben mit dem Auftrag erfüllt werden sollen. Bei der Auswahl kommt das Bestbieterprinzip zur Anwendung. Quantitative Kriterien können (neben dem Preis) sein:
Qualitative Kriterien können zB sein:
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