Grundlage Nach § 3 MRG trifft den Vermieter eine "Erhaltungspflicht", darunter fallen auch "...Installationen von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienende Ausgestaltung des Hauses...".
Die Kosten sind aus den Mietzinsreserven der letzen zehn Jahre zu bezahlen. Reichen diese nicht aus, so können auch zukünftige Mietzinsreserven mit einbezogen werden oder eine Mietzinserhöhung nach §18 rechtlich erwirkt werden. Andernfalls sind die Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit zu reihen. Durchsetzbarkeit von Maßnahmen Der Vermieter kann energietechnische Maßnahmen gegen den Willen der einzelnen MiterInnen durchsetzen, wenn es sich um Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses handelt bzw. um die Behebung ernster Schäden im Mietgegenstand.
Contracting-Rate: Verrechnung Für die Finanzierung von Erhaltungsarbeiten sind grundsätzlich die Hauptmietzinsen heranzuziehen. Die durch Einsparmaßnahmen erzielte Senkung der Betriebskosten müssen an die MieterInnen weitergegeben werden, können also nicht als Contracting-Rate an den Contractor abgeliefert werden. Lösung: Erhöhung des Haupmietzinses Der Vermieter kann schriftlich mit den MieterInnen eine freiwillige Vereinbarung über die zeitlich und betragsmäßig begrenzte Erhöhung des Haupmietzinses treffen. Das Mietverhältnis muss für eine solche Vereinbarung mindestens ein halbes Jahr bestehen und unbefristet sein. |